In Sachsen gelten ab dem 14. Juni neue Corona-Regeln. Wir haben die aktuellen Regeln der sächsischen Corona-Schutzverordnung zusammengefasst. Sie gilt vorerst bis einschließlich 30. Juni und orientiert sich weiterhin an den Inzidenzzahlen.

Die Corona-Inzidenz in Sachsen geht immer weiter zurück. Das Robert Koch-Institut (RKI) bezifferte den Wert am Dienstag auf 11,0. Er gibt an, wie viele Menschen sich je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen mit dem Coronavirus infiziert haben. Am Montag hatte die Inzidenz noch bei 11,8 gelegen. Sachsen liegt damit unter dem bundesweiten Schnitt, der am Dienstag 15,5 betrug.

Die niedrigste Inzidenz hat weiterhin das Vogtland mit nur noch 1,8. Auch die beiden Großstädte Leipzig (6,2) und Dresden (7,4) bewegen sich im einstelligen Bereich. Den höchsten Wert verzeichnet das Erzgebirge mit 25,7.

Doch was bedeutet das jetzt für die Regeln in Sachsen?

Außerschulische Bildung

Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen:

  • bei Inzidenz unter 35 Regelbetrieb und keine Testpflicht
  • bei Inzidenz über 35 Regelbetrieb und zweimal in der Woche negativer Corona-Test für Besucherinnen, Besucher und Unterrichtende
  • bei Inzidenz unter 100 Regelbetrieb
  • bei Inzidenz zwischen 100 und 165 Wechselmodell

Familie und Freunde

Grundsätzlich gilt:

  • Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum reduzieren
  • Zahl der zulässigen Kontakte möglichst konstant und klein halten
  • Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen halten

Feiern

Privat:

  • möglich bei Inzidenz unter 35
  • maximal 50 Personen (Kinder unter 14 Jahren, Geimpfte und Genesene zählen nicht)
  • Durchführung Zuhause, in Gastronomiebetrieben, in gemieteten Räumen oder im Freien
  • gilt für Familien-, Vereins- oder Firmenfeiern

Öffentlich:

  • möglich bei Inzidenz unter 35
  • Festivitäten und Feiern auf öffentlichen Plätzen
  • Hygienekonzept erforderlich

Freizeit

Regeln bei einer Inzidenz unter 35

  • alle Freizeitangebote dürfen öffnen
  • Testpflicht entfällt größtenteils

Ausnahmen (Öffnung mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testpflicht):

  • Saunen, Dampfbäder- und saunen
  • Discos, Musikclubs
  • Prostitutionsstätten

Gastronomie

Regeln bei einer Inzidenz unter 50

  • Voraussetzung: Unterschreitung des Schwellenwerts an fünf aufeinanderfolgenden Tagen und Bettenkapazität darf nicht überschritten sein (1.300 Covid-19-Patienten auf Normalstation oder 420 auf ITS)
  • Öffnung von Außen- und Innenbereichen mit Kontakterfassung und tagesaktuellem Negativ-Test bei Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)
  • Testpflicht entfällt bei fünftägiger Inzidenz unter 35

Geöffnete Geschäfte

Regeln bei einer Inzidenz unter 35

  • Einzelhandel darf komplett öffnen

Das sind die Voraussetzungen:

  • Unterschreitung der Inzidenz von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen
  • Erstellung eines Hygienekonzepts mit Einlassmanagement
  • Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln
  • Maskenpflicht
  • Kontaktdatenerhebung (Ausnahme für Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, Läden und Verkaufsstände sowie Liefer- und Abholservice)
  • Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt
  • keine Testpflicht für Kunden 

Großveranstaltungen

Zusammenkünfte mit mehr als 1000 Besuchern sind grundsätzlich erlaubt ab Inzidenz unter 50

Vorausstetzungen: genehmigtes Hygienekonzept, Terminbuchung, Kontakterfassung, tagesaktueller Negativ-Test

Hochschulen

  • grundsätzlich Hochschulunterricht ab Inzidenz unter 100 möglich
  • Testpflicht für Teilnahme an Präsenzveranstaltungen kann angeordnet werden
  • Kontakterfassung bei Präsenzveranstaltungen erforderlich

Kirche und Religion

Regeln bei Inzidenz unter 35

Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung ohne Kontaktbeschränkungen sind erlaubt unter folgenden Bedingungen:

  • Erstellung von Hygienekonzepten, angepasst an die Infektionslage (z. B. Onlineangebote, Reduzierung der Teilnehmerzahl, Dauer der Zusammenkünfte)
  • Einhaltung des Mindestabstands
  • Eheschließungen mit maximal 50 Personen und Mindestabstand (kein tagesaktueller, negativer Corona-Test nötig)
  • Beerdigungen im engsten Familienkreis mit maximal 50 Personen und Mindestabstand (kein tagesaktueller, negativer Corona-Test nötig)
  • Prozessionen abhängig vom Infektionsgeschehen möglich, Erlaubnis durch kommunale Behörden

Kita

Regeln bei Inzidenz unter 35

  • Regelbetrieb
  • kein Zutritt in Gebäude ohne negativen Corona-Test (zwei pro Woche)
  • keine Testpflicht für betreute Kinder und deren Begleitperson beim Bringen/Abholen
  • Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen, wenn das Gebäude betreten wird oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
  • Betretungsverbot der gesamten Einrichtung für Corona-Infizierte, Personen mit typischen Krankheitssymptomen (Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, Husten) und Personen mit Kontakt zu Corona-Infizierten
  • Dokumentation aller betreuenden und betreuten Personen zur Kontaktnachverfolgung
  • Dokumentation aller Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals, die sich länger als 10 Minuten in einem Gebäude der Kindertagesbetreuung aufgehalten haben
  • Maskenpflicht für Personal, wenn es keine Kinder betreut, entfällt, das Tragen wird aber weiterhin empfohlen

Kultur

Regeln bei Inzidenz unter 35

Öffnung von:

  • Museen
  • Bibliotheken
  • Galerien
  • Ausstellungen
  • Gedenkstätten
  • Autokinos
  • Kinos
  • Theater
  • Bühnen
  • Opernhäuser
  • Konzerthäuser
  • Konzertveranstaltungsort
  • Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum
  • Kulturveranstaltungen im Außenbereich
  • Proben und Aufführungen von Laien und Amateuren

Voraussetzungen (mit Ausnahme für Bibliotheken und Autokinos):

  • Kontakterfassung der Besucher
  • kein tagesaktueller Negativ-Test nötig

Mund-Nasen-Bedeckung

im öffentlichen Raum unter freiem Himmel wenn sich Menschen begegnenwenn Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann

Hier gilt die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken:

  • in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten
  • für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen, wenn das Gebäude von Schulen oder Kindertageseinrichtungen betreten wird oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Taxi, …)
  • in Kraftfahrzeugen (bei Besetzung mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen, mit Ausnahme des Fahrers oder der Fahrerin)
  • für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind
  • bei körpernahen Dienstleistungen für die Kunden und Dienstleister
  • in Gerichten und Staatsanwaltschaften (Aufhebung durch Vorsitzenden im Gerichtsaal möglich)

Schulen

Regeln bei Inzidenz unter 35

  • Regelbetrieb für alle Schulformen
  • Aussetzung der Schulbesuchspflicht für alle Schularten (wer nicht am Präsenzunterricht teilnimmt, muss zu Hause lernen)
  • Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen sowie Lehrer, sonst Zutrittsverbot in Gebäuden (Tests nicht älter als drei Tage, gilt nicht für Geimpfte und Genesene)
  • keine Testpflicht für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen
  • Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen, wenn das Gebäude betreten wird oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
  • Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler und schulisches Personal entfällt (Maskenpflicht kann von den Schulen im Rahmen des Hygienekonzepts angeordnet werden)
  • Betretungsverbot für Corona-Infizierte, Personen mit typischen Krankheitssymptomen (Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, Husten) und Personen mit Kontakt zu Corona-Infizierten
  • Dokumentation aller Personen, die länger als 10 Minuten ein Schulgebäude betreten, zur Kontaktnachverfolgung
  • Reinigung regelmäßig genutzter Oberflächen, Geräte und Räume
  • regelmäßiges Lüften, spätestens 30 Minuten nach Unterrichtsbeginn

Sport

Regeln bei Inzidenz unter 35

  • Testpflicht entfällt
  • Personenbegrenzung bei der Sportausübung entfällt
  • Testpflicht bei Sportveranstaltungen mit Publikum bleibt bestehen, wenn der Mindestabstand unterschritten werden soll

Tourismus

Regeln bei Inzidenz unter 35

Betrieb von Camping- und Caravanplätzen ohne EinschränkungenVermietung von Ferienwohnungen ohne EinschränkungenÖffnung aller sonstigen Beherbergungsbetriebe (Voraussetzungen: Kontakterfassung der Gäste und kein tagesaktueller Test nötig)

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