Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie hat sich das sächsische Sozialministerium entschieden ab dem 25. April die Quarantänezeiten zu verkürzen. Menschen mit einer Corona-Infektion sollen dann die Absonderung bereits nach fünf Tagen beenden können. Das Freitesten entfällt.

Menschen mit einer Corona-Infektion sollen dann die Absonderung bereits nach fünf Tagen beenden können, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Ein abschließendes Freitesten soll laut Sozialministerium dann nicht mehr nötig sein. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – maximal aber auf zehn Tage. Geruchs- oder Geschmacksverlust hält oft lange an und zählt bei den Symptomen laut Sozialministerium nicht mit.

Quarantäne für Kontaktpersonen entfällt

Für Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne ab dem 25. April. Bislang galt das nur für Geimpfte und Genesene. Alle engen Kontaktpersonen, insbesondere Hausstandsangehörige, seien jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes einzuhalten, so das Sozialministerium. Das bedeutet, so gut wie möglich Kontakte zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich zu testen. Das sind aber lediglich Empfehlungen und keine Pflicht.

Testpflicht für medizinischen Bereich

Um die vulnerablen Gruppen zu schützen, gilt für Berufstätige im medizinischen und pflegerischen Bereich eine Testpflicht, falls die Isolation vor Ablauf von zehn Tagen verlassen wird. Die Arbeit darf dann nur mit einem negativen Schnell- oder PCR-Test wieder aufgenommen werden. Wer für zehn Tage abgesondert war, muss keinen negativen Test vorlegen.

Übergangsregelung für Menschen in Quarantäne

Ab dem Inkraftreten der neuen Regelungen am 25. April gilt laut Sozialministerium eine Übergangsregelung. Das heißt, Absonderungen von Kontaktpersonen sind sofort beendet. Positiv getestete Personen, deren Absonderung bereits mindestens fünf Tage dauert und die für 48 Stunden symptomfrei sind, können die Absonderung ebenfalls beenden. Zur Umsetzung der neuen Quarantäneregeln müssen die Landkreise und kreisfreien Städt Allgemeinverfügungen erlassen.

 

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