Derzeit stecken sich mehr als 4.000 Menschen täglich in Sachsen mit dem Coronavirus an. Ab Montag soll deshalb eine neue Corona-Schutzverordnung in Sachsen in Kraft treten – mit strengeren Regeln. Wie genau diese aussehen soll, hat das Kabinett am Freitag in einer Sondersitzung beschlossen.
Ab Montag werden die Corona-Regeln in Sachsen verschärft. Dann soll die 2G-Regelung Pflicht werden. Die 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) wird für Bereiche wie Gastronomie, Veranstaltungen im Innenbereich, Klubs, Diskotheken und Großveranstaltungen eingeführt werden. Dort gelten dann Maskenpflicht, Abstand und Kapazitätsbeschränkungen. Bei Großveranstaltungen dürfen maximal 50 Prozent der möglichen Besucherkapazität ausgeschöpft, maximal aber 25.000 Gäste eingelassen werden. Das sagte Sozialministerin Petra Köpping (SPD) auf einer Pressekonferenz am Freitagnachmittag in Dresden.
- Beschäftigte Künstler und auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Impfung können mit Maske und einem aktuellen Schnelltest trotzdem in den Firmen, für die 2G-Regeln gelten, arbeiten.
- Schülerinnen und Schüler können ohne 2G-Nachweis alle Einrichtungen nutzen, weil sie bereits in den Schulen der regelmäßigen Testpflicht unterliegen, erklärte Ministerin Köpping.
- Menschen, die sich nicht impfen lassen können, können über einen Testnachweis eingelassen werden.
FFP2-Masken-Pflicht im ÖPNV
- Demnach ist ab Montag auch das Tragen von FFP2-Masken im Öffentlichen Nahverkehr und Taxi-Betrieb Pflicht. Ausnahmen gibt es nur für Schülerinnen und Schüler ohne Altersbeschränkung. Sie können – wie in der Schule auch – weiterhin medizinische beziehungsweise OP-Masken tragen.
- Ab kommenden Montag sollen in jedem Landkreis mindestens je drei Corona-Schutzmaßnahmen-Teams unterwegs sein. Die sollen die Regeln kontrollieren, informieren und aufklären. Die Teams sollen sich aus Polizisten, Mitarbeitenden des Ordnungsamtes und der Gesundheitsämter zusammensetzen.
Schulen nicht mehr an Überlastungsstufe geknüpft
Für den Bereich Kitas und Schulen veröffentlichte das Kultusministerium: “Schulen und Kindertageseinrichtungen können unabhängig von der Bettenbelegung in Sachsens Krankenhäusern regulär geöffnet bleiben.” Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die am Freitag beschlossen wurde.
- Heißt konkret: Alle bisher bekannten Regeln gelten weiterhin.
- Mit der neuen Verordnung entfällt die Kopplung an die Überlastungsstufe in den Kliniken. Bisher hatte es geheißen, bei Erreichen der Überlastungsstufe gilt für weiterführende Schulen automatisch Wechselunterricht.
Weihnachtsmärkte und Bergparaden
- Weihnachtsmärkte und Bergparaden sollen weiterhin stattfinden können.
- Die bisherigen Regeln zu Verweil- und Flanierbereichen sollen beibehalten werden.
- In den Verweilbereichen sind bei einer Besucherzahl von mehr als 1.000 die Kontakterfassung, Maskenpflicht und die 2G-Regel einzuhalten.
- Das gilt sowohl für die Vorwarn- als auch für die Überlastungsstufe.
Altersanpassung bei Kontaktbeschränkungen
- Bei den Kontaktbeschränkungen galt bisher, dass Kinder bis 14 Jahren nicht bei der Personenanzahl mitgezählt werden. Dieses Alter wird nun auf 16 Jahre erhöht. “Wir haben uns dafür entschieden, da Kinder ab 16 Jahren auch selbst entscheiden können, ob sie sich impfen lassen oder nicht”, erklärte Köpping dazu.
- Ab der Überlastungsstufe dürfen sich laut der neuen Verordnung dann nur noch ein Hausstand und eine weitere Person privat treffen. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit, ebenso zählen die Kinder und Jugendlichen bis 16 Jahren nicht mit.
Kinder- und Jugendsport
- Kinder- und Jugendsport soll weiterhin möglich sein – allerdings unter der Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen.
Amateursport und Sportvereine
Amateursport gelte wie ein privates Treffen, betonte Sozialministerin Köpping. Für Aufrufe der Sportbünde, diese Kontaktbeschränkungen zu ignorieren, zeigte sie keinerlei Verständnis und nannte entsprechende Aufrufe “verantwortungslos in der derzeitigen Lage”.
Tägliche Testpflicht in Pflege- und Altenheimen
- In Pflege- und Altenheimen wird eine tägliche Testpflicht für alle ungeimpften Mitarbeiter eingeführt. Bislang mussten sich nur die Pflegekräfte, die direkt am Patienten arbeiten, dreimal pro Woche testen lassen. Ab Montag, dem 8. November, soll die Pflicht aber auch für alle anderen Mitarbeitenden und externen Arbeitskräfte gelten, beispielsweise auch fürs Reinigungspersonal.
- Auch in Krankenhäusern soll die tägliche Testpflicht eingeführt werden. Dort soll sie aber nur für die Arbeit am Patienten gelten. Außerdem wird dringend empfohlen, auch das geimpfte und genesene Personal täglich zu testen. Das könne aber aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage des Bundes nicht verordnet werden, so Köpping.
- In der neuen Verordnung soll zudem eine Auskunftspflicht über den Impfstand in den Pflegeeinrichtungen gegenüber dem Sozialministerium und der Kassenärztlichen Vereinigung verfügt werden. Bislang gebe es keine Meldeverpflichtung und daher keine validen Daten über alle Pflegeeinrichtungen in Sachsen.
Homeoffice-Empfehlung
- Im Arbeitsbereich gibt es die Empfehlung an die Arbeitgeber, wieder überall da, wo es möglich ist, Homeoffice zu ermöglichen.
- Ab Erreichen der Vorwarnstufe ergeht die Empfehlung an die Arbeitgeber, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen kostenfreien Test anzubieten und an die Beschäftigten, diese Möglichkeit anzunehmen.
- Selbstständige sollten sich ebenfalls dreimal in der Woche testen lassen.
Einführung der 3+2-Regel
Um schneller auf steigende Infektionszahlen zu reagieren, steht in der neuen Verordnung eine 3+2-Regel. Die besagt: Wird der niedrigere Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, treten am übernächsten Tag Lockerungen ein. Wird der höhere Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, treten Verschärfungen am übernächsten Tag in Kraft.
Bislang galt eine 5+2-Regel. Die neue 3+2-Regel soll allerdings nur für die Vorwarn- und Überlastungsstufe gelten. Im Falle der 7-Tage-Inzidenz von 35 findet weiterhin die 5+2-Regel Anwendung.
Das Sozialministerium will am Wochenende die neue Corona-Schutzverordnung im Wortlaut veröffentlichen. Sie gilt dann von Montag, dem 8. November, bis einschließlich 25. November.