Das neue Infektionsschutzgesetz tritt an diesem Freitag in Kraft, in Kreisen und Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 in den vergangenen drei Tagen soll die Bundes-Notbremse ab Samstag automatisch greifen, wie das Bundesinnenministerium in Berlin erläuterte.

So lauten die genauen Regeln der neuen “Corona-Notbremse” nun auch für Sachsen

  • Nächtliche Ausgangssperre: Anders als zunächst geplant, soll nun nicht schon ab 21 Uhr, sondern erst ab 22 Uhr bis 5 Uhr in den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten eine Ausgangssperre greifen. Draußen aufhalten dürfen sich dann nur Personen, die “begründete Ausnahmen” geltend machen können – etwa zwingende berufliche Gründe oder Notfälle. Joggen und Spaziergänge sollen bis Mitternacht erlaubt sein.
  • Geschäfte müssen schließen – bis auf die Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien oder Apotheken. Im Einzelhandel soll unabhängig von der Inzidenz das Abholen bestellter Waren (“Click & Collect”) sowie bei einer Inzidenz bis 150 das Einkaufen mit Test und Terminbuchung (“Click & Meet”) weiterhin möglich sein. Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie dürfen nicht öffnen.
  • Schulen: Präsenzunterricht ist nur dann möglich, wenn alle Schülerinnen und Schüler mindestens zwei Mal pro Woche getestet werden können. Nach den Bundes-Regeln ist ab einer Inzidenz von 100 Wechselunterricht vorgeschrieben. Bei einem Wert über 165 müssen Schulen schließen und auf Distanzunterricht umstellen.
  • Arbeit: Im Infektionsschutzgesetz ist die Pflicht zum Homeoffice verankert. Arbeitgeber müssen dies anbieten, “wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen”. Ist kein Homeoffice möglich, müssen Arbeitgeber Tests anbieten.
  • Sport: Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

Bis einschließlich zum 30. Juni gilt das Infektionsschutzgesetz samt gesetzlich erweiterter fixierter Corona-Notbremse.

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