Die Corona-Krise verlangt erwerbstätigen Eltern kleinerer Kindern, aber auch deren Arbeitgebern vieles ab. Die Vereinbarkeit von Arbeit und Kinderbetreuung in Corona-Zeiten stellt für viele Menschen täglich eine große Herausforderung dar. Rückwirkend zum 5. Januar 2021 kann jeder Elternteil für bis zu 20 Arbeitstage in diesem Jahr Kinderkrankengeld erhalten. Bei mehreren Kindern beträgt die maximale Dauer des Anspruchs je Elternteil 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 40 Arbeitstage in 2021, bei mehreren Kindern auf maximal 90 Arbeitstage. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt sowohl bei Erkrankung des Kindes, als auch bei pandemiebedingten Schließungen von Kitas und Schulen und damit verbundener häuslicher Betreuungsnotwendigkeit. Letztere ist der Krankenkasse nachzuweisen. Eine Bescheinigung des Kinderarztes ist selbstverständlich nicht erforderlich. Der Anspruch auf Kinderkrankentage steht auch Müttern oder Vätern zu, die im Homeoffice arbeiten.
Doch unter welchen Voraussetzungen können Eltern auf die Ausweitung setzen, für wen gilt die finanzielle Hilfe und welche Unterstützungen gibt es für Familien sonst noch?
Um wie viele Tage wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert?
Bisher hatten beide Elternteile zehn Tage im Jahr Anspruch auf Kinderkrankengeld. Diese Zeit wird nun verdoppelt. Das heißt, nun hat jedes Elternteil Anspruch auf 20 Tage Kinderkrankengeld. Gibt es mehrere Kinder in der Familie, gibt es maximal 45 Kinderkrankentage pro Elternteil. Auch bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch von 20 auf 40 Tage. Bei Alleinerziehenden mit mehreren Kindern besteht bis zu 90 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld.
In welchen Fällen darf das Kinderkrankengeld beantragt werden?
Obwohl der Name vermuten lässt, dass nur im Krankheitsfall ein Anspruch besteht, sind die Regelungen weiter gefasst. Auch bei geschlossenen Schulen oder Kitas oder wenn der Zugang zu ihnen beschränkt ist, kann man das Kinderkrankengeld beantragen. Gleiches gilt, wenn Eltern gebeten werden, ihre Kinder zu Hause zu betreuen.
Wie kann das Geld beantragt werden?
Das Kinderkrankengeld wird bei der Krankenkasse beantragt. Falls das Kind krank ist, läuft das wie bisher: Sie müssen sich einen Krankenschein vom Arzt besorgen und einreichen. Geht es um die Betreuung aufgrund der Pandemie-Situation, benötigt man eine Bestätigung von der Schule oder Kita.
Wie viel Geld bekomme ich?
Das Kinderkrankengeld macht 90 Prozent des Nettolohns aus – maximal jedoch 112,88 Euro pro Tag.
Wer ist berechtigt, Kinderkrankengeld zu beantragen?
Berufstätige Eltern, die gesetzlich versichert sind, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Allerdings müssen auch die Kinder gesetzlich versichert sein und jünger als zwölf Jahre. Voraussetzung ist außerdem, dass es im Haushalt niemanden gibt, der an der Stelle der Eltern das Kind betreuen kann.
Können Eltern, die im Homeoffice arbeiten können, Kinderkrankengeld beantragen?
Auch Eltern, die theoretisch im Homeoffice arbeiten könnten und keinen Notbetreuungsplatz erhalten, haben laut Bundesgesundheitsministerium die Möglichkeit, Kinderkrankengeld zu beantragen, wenn sie sich um die Kinder kümmern, weil sie beides nicht vereinbaren können.
Wie ist es, wenn ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert ist?
Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht laut Bundesgesundheitsministerium kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Was gilt für Eltern, die zurzeit weniger arbeiten und in Kurzarbeit sind?
Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass sie und das Kind gesetzlich versichert sind. Außerdem dürfen Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld nicht gleichzeitig bezogen werden, heißt es vonseiten des Bundesgesundheitsministeriums.
Welche Besonderheiten gelten für Beamte?
Das kann unterschiedlich sein. Auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums heißt es dazu, “die Verdoppelung und Erweiterung des Kinderkrankengeldes werden auch auf die Bundesbeamten übertragen. Die Landesbehörden bestimmen über die Regelung für Landesbeamte.”
Seit Jahresbeginn 2021 erhalten die Beamten in Sachsen bis zu 15 Arbeitstage, alleinerziehende Beamten bis zu 30 Arbeitstage Sonderurlaub, falls aufgrund der Verbreitung des Corona-Virus eine Betreuung der eigenen Kinder notwendig ist. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertagesstätten oder Schulen) geschlossen werden oder die Kinder selbst von einer Quarantänemaßnahme betroffen sind und deswegen eine Betreuung notwendig ist. Die Beamten erhalten weiter ihre vollen Bezüge. In Härtefällen kann die Freistellung verlängert werden. Ferner gibt es für Beamte einen Anspruch auf sogenannte Kind-krank-Tage.
Kann man die Tage des anderen Elternteils auf mich übertragen, wenn mein Anspruch verbraucht ist?
Das ist unter bestimmten Umständen möglich. Allerdings müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, dazu zählen unter anderem, dass beide Eltern Anspruch auf Krankengeld haben und ein Elternteil aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht die Kinderbetreuung übernehmen kann. Auch muss das Vorgehen mit Krankenkasse und Arbeitgeber abgesprochen werden. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es aber nicht.
Ab wann gilt die neue Regelung?
Die Bundesregierung hat das Gesetz am 12. Januar 2021 verabschiedet. Es wurde zwei Tage später im Bundestag und anschließend am 18. Januar im Bundesrat beschlossen. Der Beschluss gilt rückwirkend ab dem 5. Januar dieses Jahres.
Wo kommt das Geld für das zusätzliche Kinderkrankengeld her?
Die Krankenkassen rechnen mit Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe. Die Mehrkosten sollen vom Bund ausgeglichen werden.
Welche finanziellen Hilfen gibt es sonst für Eltern?
Neben den Kinderkrankentagen können Eltern auch Sonderurlaub beantragen. Dies ist eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Der Staat zahlt dann über den Arbeitgeber 67 Prozent Lohnersatz – bis zu 2.016 Euro im Monat. Jeder Elternteil hat in der Regel zehn Wochen lang Anspruch auf diese Leistung. Ein Elternpaar kommt damit auf 20 Wochen. Für Alleinerziehende gelten ebenfalls 20 Wochen. Allerdings müssen Eltern bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um den Sonderurlaub genehmigt zu bekommen. Die Entschädigungen für Verdienstausfall können auch Privatversicherte in Anspruch nehmen.