Je schneller die Corona-Infektionszahlen sinken, desto schneller geht es für unsere Wirtschaft wieder bergauf. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2020 sind daher ein Kraftakt im Interesse unser aller Gesundheit wie auch der Wirtschaft.

Der Bund hat nun die Überbrückungshilfe III noch einmal erweitert und aufgestockt. So wurde der monatlichen Maximalbetrag für alle Unternehmen auf 200.000 Euro pro Monat und für direkt oder indirekt von staatlichen Schließungen betroffene Unternehmen deutlich auf 500.000 Euro pro Monat erhöht.

Unternehmen können nun bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten. Der Höchstbetrag der Abschläge wird auf 100.000 Euro angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können. Die Laufzeit des Programms wurde für viele betroffene Unternehmen bis Ende Juni 2021 verlängert sowie den Kreis der Antragsberechtigten ausgedehnt.

Auch die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbständige verbessert. Sachsen hatte sich in den vergangenen Wochen beim Bund für Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III eingesetzt und auch Abschreibungsmöglichkeiten für Saisonware gefordert. Dazu gilt es zu beachten:

  • Einzelhändler können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen
  • Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden
  • Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware
  • Regelung für zum Beispiel Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung oder auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte
  • Händler müssen jedoch Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen

Die kompletten Regelungen für die “Überbrückungshilfe III” finden Sie in diesem PDF Dokument.

Weitere Informationen des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie hier:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html

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