In Sachsen gelten ab dem 1. Dezember neue Corona-Regeln. Das hat das sächsische Kabinett beschlossen. Was ändert sich? Welche Beschränkungen gibt es?

Familie und Freunde

Grundsätzlich gilt:
  • Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum reduzieren
  • Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen einhalten

Erlaubt sind:

  • private Zusammenkünfte im eigenen Wohnumfeld mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Hausständen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.
  • Treffen im öffentlichen Raum nur mit Angehörigen des eigenen und eines zweiten Hausstandes (maximal fünf Personen)

Mund-Nasen-Bedeckung

Hier gilt die Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes:

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Taxi, …)
  • in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann – NEU!!!
  • in Geschäften und Läden sowie auf Parkplätzen davor
  • in Arztpraxen und Kliniken (Ausnahme im Behandlungsraum sowie für stationäre Patienten auf ihren Zimmern)
  • beim Besuch in Gemeinschafts- und Obdachlosenunterkünften, Gefängnissen, Heimen, Kitas
  • in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen mit regelmäßigem Publikumsverkehr (z.B. Einkaufszentren, Banken, religiösen Gebäuden)
  • vor und in Schulgebäuden sowie auf dem Schulgelände (Ausnahmen: bei Einhaltung des Mindestabstands; Primarstufe und Horte; im Unterricht der Sekundarstufe I [unter Inzidenzwert 200]; beim Essen und Trinken)
  • beim Aufenthalt an Haltestellen und in Bahnhöfen
  • in mit entsprechenden Verkehrsschildern gekennzeichneten Fußgängerzonen
  • auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flächen (Ausnahme für Kinder unter zehn Jahren)
  • auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen (6 bis 24 Uhr)

Ausnahmen:

  • bei der “Fortbewegung ohne Verweilen” (z.B. Radfahren) und bei sportlicher Betätigung
  • für Kinder unter sechs Jahren
  • für Personal ohne Kundenkontakt und wenn andere Schutzmaßnahmen existieren
  • Befreiung (z.B. Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest)

Bei Verstößen droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 60 Euro.

Weihnachten

Erlaubt ist:

  • ab dem 23. Dezember der Aufenthalt in der Öffentlichkeit und im eigenen Wohnumfeld im engsten Familien- und Freundeskreis bis insgesamt zehn Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.

Großveranstaltungen

… sind bis zum 28. Dezember verboten.

Dazu zählen: Jahrmärkte, Volksfeste, Sportveranstaltungen

Weihnachtsmärkte

… sind bis zum 28. Dezember verboten.

Besuche in Heimen, Kliniken und Co.

Besuche müssen unter folgenden Voraussetzungen ermöglicht werden:*

  • genehmigtes Hygienekonzept
  • Festlegung der Anzahl der Besucher
  • Beschränkung des zeitlichen Umfangs des Besuches
  • Gewährleistung der Nachverfolgung der Besucher zur Bestimmung eventueller Infektionsketten

*Die Regeln sollen an das aktuelle und regionale Infektionsgeschehen angepasst sein und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.

Das gilt in:

  • Alten- und Pflegeheimen
  • Krankenhäusern*
  • Rehakliniken
  • Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
  • Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Schule

Normalbetrieb unter Pandemiebedingungen:

  • Klassenzimmer spätestens 30 Minuten nach Unterrichtsbeginn lüften
  • wöchentliche, kostenlose und freiwillige Corona-Tests für Lehrer
  • FFP2-Masken für Lehrer
  • Reinigung technisch-medialer Geräte nach jeder Nutzung
  • Dokumentation einrichtungsfremder Personen ab 15-minütigem Aufenthalt
  • keine Exkursionen und Klassenfahrten
  • keine Elternabende und -gespräche
  • Erstellung eines Hygieneplans
  • Maskenpflicht vor und in Schulgebäuden sowie auf dem Schulgelände (mit Ausnahmen: u. a. bei Einhaltung des Mindestabstands; für Primarstufe und Horte; im Unterricht der Sekundarstufe I; beim Essen und Trinken)
  • Musikschulen dürfen ab sofort wieder Einzelunterricht anbieten

Kita

Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen:

  • tägliche Vorlage einer Gesundheitsbestätigung durch die Eltern
  • Einhaltung des Mindestabstands beim Bringen und Holen der Kinder
  • Eltern und einrichtungsfremde Personen müssen vor und im Gebäude Mund-Nasen-Bedeckung tragen
  • Gruppen dürfen sich draußen und drinnen treffen
  • normale Öffnungszeiten
  • Eingewöhnungen mit Eltern sind möglich
  • keine Elternabende und -gespräche
  • Dokumentation über betreute Kinder und Betreuer sowie einrichtungsfremde Personen, die länger als 15 Minuten in einem Gebäude waren

Regeln im Hort

  • Eltern und einrichtungsfremde Personen müssen Mund-Nasen-Bedeckung tragen, Empfehlung für Kinder
  • keine Erklärung zum Gesundheitszustand des Kindes erforderlich
  • Dokumentation über betreute Kinder und Betreuer sowie einrichtungsfremde Personen, die länger als 15 Minuten in einem Gebäude waren

Sport

Alle Sportanlagen und -einrichtungen für den Amateur- und Freizeitsport müssen schließen.

Ausnahmen:

  • Anlagen des Amateur- und Freizeitsports dürfen zur Ausübung von Individualsportarten geöffnet werden. Dazu zählen beispielsweise Leichtathletik, Tennis, Golf, Turnen und Klettern.
  • Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie Training mit Hygienekonzept
  • Schulsport
  • Profi- und Spitzensport

Tourismus

Verboten sind:

  • Busreisen
  • Übernachtungen (mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen)

Gastronomie

Schließen müssen:

  • Gaststätten
  • Bars
  • Kneipen

Ausnahmen:

  • Kantinen und Mensen
  • Abhol- und Lieferservice

Geschäfte

  • alle Geschäfte und Läden dürfen öffnen
  • keine Begrenzung der Verkaufsfläche
  • begrenzte Kundenanzahl: ein Kunde pro zehn Quadratmeter bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmeter; ein Kunde pro 20 Quadratmeter bei einer Verkaufsfläche ab 800 Quadratmeter.
  • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist Pflicht (Bußgeld bei Verstößen)
  • Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden

Kirche und Religion

  • Ab Inzidenz 200: Personenbegrenzung bei Beisetzungen und Eheschließungen auf 25 Teilnehmer
  • Mund-Nasen-Schutz-Pflicht (Ausnahme: rituelle Aufnahme von Speisen und Getränken)

Versammlungen laut Versammlungsgesetz

Erlaubt unter folgenden Bedingungen:

  • maximal 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
  • nur ortsfest unter freiem Himmel
  • Mundschutz-Pflicht für alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleiter und Ordner
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern unter den Teilnehmenden

Versammlungen mit mehr als 1.000 Personen können genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass technische oder organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos getroffen werden.

Saisonarbeiter

Regelungen für Betriebe, die:

  • gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte haben
  • Saisonarbeiter für mindestens drei Wochen beschäftigen
  • Saisonarbeiter in Gemeinschaftsunterkünften unterbringen

Das muss beachtet werden:

  • Anmeldung der Arbeitskräfte bei kommunalen Behörden durch Betrieb 14 Tage vor Arbeitsbeginn.
  • Nachweis eines negativen Corona-Tests bei Arbeitsbeginn, der höchstens zwei Tage vor Anreise durchgeführt wurde, sonst Beschäftigungsverbot.

Geschlossene/verbotene Einrichtungen und Angebote

Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von: 

  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen (außer berufsbezogene, schulische und akademische Ausbildung)
  • Betriebe für körpernahe Dienstleistungen (außer Friseure und medizinisch notwendige Behandlungen)
  • Bibliotheken (Ausnahmen: Medienausleihe, Fach- und Hochschulbibliotheken, Deutsche Nationalbibliothek)
  • Botanische Gärten, Zoos und Tiergärten
  • Bäder und Thermen (Ausnahme für Reha-Einrichtungen)
  • Clubs
  • Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen
  • Diskotheken
  • Fitness- und Sportstudios
  • Freizeit- und Vergnügungsparks
  • Kinder- und Jugendhilfeangebote ohne sozialpädagogische Betreuung
  • Messen, Tagungen und Kongresse
  • Musikschulen (mit Ausnahme des Einzelunterrichts)
  • Museen und Galerien
  • Gedenkstätten
  • Spielbanken und -hallen, Wettannahmestellen
  • Kinos
  • Konzerthäuser und Konzertveranstaltungsorte
  • Musiktheater
  • Opernhäuser und Theater
  • Prostitutionsstätten
  • Zirkusse

Beitrag teilen