Für die Errichtung von Ladeinfrastruktur in oder an Wohngebäuden ändert sich die Rechtslage, eine Anpassung des Wohneigentumsrechts sowie des BGB/Mietrechts ist bereits beschlossen.

Dazu infomierte die Sächsiche Energeagentur SAENA GmbH am 19.11. umfassend über die rechtliche Anpassungen sowie über weitere Fördermöglichkeiten.

Allgemeines

  • Verlängerung der KFZ-Steuer Befreiung bei Elektroautos bis 2030
  • Ab 2021 vermutlich neue Förderrichtlinien in der Elektromobilität
  • Schnellladeinfrastruktur in Sachsen stark ausgebaut aber immer noch große weiße Flecken, Erzgebirge oder Lausitz
  • 3758 Schnellladepunkte in Deutschland, knapp 28000 Normalladepunkte in Deutschland
  • Standardisierung des bundesweiten Schnellladenetztes koordiniert durch den Bund
  • 1000 neue Schnellladestationen geplant, tankstellenartig

Neuregelungen zur Ladeinfrastruktur im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und Mietrecht (innerhalb des BGB)

  • ab 01.12. tritt die Neuregelung in Kraft
  • Derzeit keine rechtliche Möglichkeit der Mieter auf Modernisierung der Mietsache für Ladeinfrastruktur
  • Neuregelung sagt nun dem Mieter das Recht zu (unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Vermieter) bauliche Veränderungen zu installieren
  • Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter
  • Vereinbarung einer Rückbausicherheit der Ladeinfrastruktur nach Mietende ist zulässig
  • bei Wohneigentum kann die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit einfacher Mehrheit eine Installation von Ladeinfrastruktur beschließen
  • WEG führ die Maßnahme gemeinsam durch oder gestattet dem/der einzelnen Eigentümer die Durchführung der Maßnahme §20 WEG
  • Lösung durch Gebrauchsregelung/Lastmanagement (wer lädt wann) oder Erweiterung des Hausanschlusses, wenn es Kapazitätsprobleme gibt
  • Kosten und Folgekosten sowie das Recht der Nutzung haben je nach Abstimmungsverhalten verschiedene Wohnungseigentümer

Förderprogramm „Ladeinfrastruktur (LIS) an Wohngebäuden“

  • Antragsstellung ab 24.11.2020 möglich, Laufzeit bis Ende 2023
  • Knapp 200Mio. € Fördermittel
  • Antragsberechtigt: Haus und Wohnungseigentümer, Mieter, Vermieter (privat und Unternehmer)
  • Installation an selbst genutztem oder vermietetem Stellplatz
  • Pauschalförderung für Hardware und Installation mit 900€ pro Ladepunkt (nicht pro Antragsteller!)
  • Anforderungen: 11kW Ladeleistung, Steuerbarkeit/Netzdienlichkeit, Update-Fähigkeit und bi-direktionale Kommunikation; bindende Nutzungsfrist von einem Jahr
  • der Bezug von 100% Strom aus erneuerbaren Energien für die LIS ist Voraussetzung, um gefördert zu werden
  • Umsetzung der Installation der LIS binnen 9 Monaten
  • Außerdem Förderprogramme für die gewerbliche sowie für öffentliche LIS mit jeweils dreistelligen Millionen-Fördertöpfen ab 2021

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