Für die Errichtung von Ladeinfrastruktur in oder an Wohngebäuden ändert sich die Rechtslage, eine Anpassung des Wohneigentumsrechts sowie des BGB/Mietrechts ist bereits beschlossen.
Dazu infomierte die Sächsiche Energeagentur SAENA GmbH am 19.11. umfassend über die rechtliche Anpassungen sowie über weitere Fördermöglichkeiten.
Allgemeines
- Verlängerung der KFZ-Steuer Befreiung bei Elektroautos bis 2030
- Ab 2021 vermutlich neue Förderrichtlinien in der Elektromobilität
- Schnellladeinfrastruktur in Sachsen stark ausgebaut aber immer noch große weiße Flecken, Erzgebirge oder Lausitz
- 3758 Schnellladepunkte in Deutschland, knapp 28000 Normalladepunkte in Deutschland
- Standardisierung des bundesweiten Schnellladenetztes koordiniert durch den Bund
- 1000 neue Schnellladestationen geplant, tankstellenartig
Neuregelungen zur Ladeinfrastruktur im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und Mietrecht (innerhalb des BGB)
- ab 01.12. tritt die Neuregelung in Kraft
- Derzeit keine rechtliche Möglichkeit der Mieter auf Modernisierung der Mietsache für Ladeinfrastruktur
- Neuregelung sagt nun dem Mieter das Recht zu (unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Vermieter) bauliche Veränderungen zu installieren
- Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter
- Vereinbarung einer Rückbausicherheit der Ladeinfrastruktur nach Mietende ist zulässig
- bei Wohneigentum kann die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit einfacher Mehrheit eine Installation von Ladeinfrastruktur beschließen
- WEG führ die Maßnahme gemeinsam durch oder gestattet dem/der einzelnen Eigentümer die Durchführung der Maßnahme §20 WEG
- Lösung durch Gebrauchsregelung/Lastmanagement (wer lädt wann) oder Erweiterung des Hausanschlusses, wenn es Kapazitätsprobleme gibt
- Kosten und Folgekosten sowie das Recht der Nutzung haben je nach Abstimmungsverhalten verschiedene Wohnungseigentümer
Förderprogramm „Ladeinfrastruktur (LIS) an Wohngebäuden“
- Antragsstellung ab 24.11.2020 möglich, Laufzeit bis Ende 2023
- Knapp 200Mio. € Fördermittel
- Antragsberechtigt: Haus und Wohnungseigentümer, Mieter, Vermieter (privat und Unternehmer)
- Installation an selbst genutztem oder vermietetem Stellplatz
- Pauschalförderung für Hardware und Installation mit 900€ pro Ladepunkt (nicht pro Antragsteller!)
- Anforderungen: 11kW Ladeleistung, Steuerbarkeit/Netzdienlichkeit, Update-Fähigkeit und bi-direktionale Kommunikation; bindende Nutzungsfrist von einem Jahr
- der Bezug von 100% Strom aus erneuerbaren Energien für die LIS ist Voraussetzung, um gefördert zu werden
- Umsetzung der Installation der LIS binnen 9 Monaten
- Außerdem Förderprogramme für die gewerbliche sowie für öffentliche LIS mit jeweils dreistelligen Millionen-Fördertöpfen ab 2021