Die Landesregierung hat beschlossen, zahlreiche Corona-Beschränkungen zum Wochenende aufzuheben. Was jetzt erlaubt ist und was nicht: ein Überblick.

Sachsens Kabinett hat sich auf eine umfassenden Lockerungsverordnung der Corona-Beschränkungen geeinigt. Leicht sei der Weg dorthin nicht gewesen, hieß es bei der anschließenden Pressekonferenz. Warum man sich dazu entschieden hat? “Die Infektionszahlen ermutigen”, sagte Gesundheitsministerin Petra Köpping. Von Dienstag auf Mittwoch seien nur zwei neue Infektionen gemeldet worden. Man spreche nun nicht mehr von einer Verbots-, sondern von einer Ermöglichungsverordnung.

Sind Feiern wieder erlaubt?

Mehr als 50 Menschen sind bei Hochzeiten, Trauerfeiern und Geburtstagen auch weiterhin verboten. Feiern mit bis zu 50 Gästen sind sogar in angemieteten Räumen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist das Infektionsrisiko allerdings um ein Vielfaches höher als unter freiem Himmel – um Ansteckungen zu vermeiden, ist die Feier im Freien die bessere Alternative.

Was ändert sich an Kitas und Schulen mit der neuen Verordnung?

Bis Ende Juni bleibt es beim eingeschränkten Regelbetrieb, allerdings können Schulen fortan mit mehr Eigenverantwortung entscheiden – beispielsweise, ob Zeugnisübergaben oder Abschlussfeiern stattfinden. “Die Schüler haben sich einen würdigen Abschluss ihrer Schulzeit verdient”, hieß es von Kultusminister Christian Piwarz zur Begründung. Auch andere Veranstaltungen wie Elternabende sind unter Beachtung von Hygiene- und Abstandsregeln wieder erlaubt. Ob Grundschulkinder zur Schule gehen, dürfen weiterhin die Eltern entscheiden. Für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Klassenstufe bleibt es beim eingeschränkten Regelbetrieb, sie besuchen den Unterricht also abwechselnd in Gruppen auf Abstand. Die Betreuung in Kitas findet weiter in Gruppen statt, Erzieherinnen und Erzieher legen diese fest.

Darf ich meine Angehörigen in Kliniken, Alten- und Pflegeheimen wieder regelmäßig sehen?

Ja, aber unter Vorbehalt. Die Einrichtungen müssen Konzepte vorlegen, die massenhafte Infektionen verhindern, außerdem müssen Besucherinnen und Besucher weiterhin auf Abstand achten, Gesichtsmasken tragen und ihre Kontaktdaten beim Besuch hinterlegen.

Ist der Besuch in Biergärten, Bars und Restaurants wieder einschränkungsfrei möglich?

Nein, es bleibt bei den bisherigen Einschränkungen. Diese betreffen aber eher die Menschen, die dort arbeiten. Sie müssen bei der Arbeit auch weiterhin Gesichtsmasken tragen, Tische müssen weiterhin 1,5 Meter voneinander entfernt stehen.

Brauche ich den Mundschutz noch?

In Bus, Bahn, Läden und auf Demonstrationen bleibt die Gesichtsmaske Pflicht, auch wenn die vielen Verstöße dagegen teilweise einen gegensätzlichen Eindruck hinterlassen. Auch den Mindestabstand von 1,5 Metern sollen die Menschen weiterhin einhalten.

Können Sauna-Anlagen und Schwimmbäder wieder öffnen?

Theoretisch dürfen sie das wieder. Die Bedingung dafür ist wie bei anderen Einrichtungen auch die vorherige Vorlage eines Konzepts zur Verhinderung von neuen Infektionsketten. Die Hygienekonzepte müssen genehmigt werden, ehe Anlagen öffnen dürfen. Aufgüsse bleiben aber verboten.

Ist mein Messebesuch demnächst vielleicht wieder möglich?

Ja, möglich ist der Besuch von Messen wieder, auch hier muss der Veranstalter vorab aber ein entsprechendes Konzept vorlegen, das er oder sie sich genehmigen lassen muss. Messen ab einer Besuchsanzahl von 1.000 Menschen bleiben verboten.

Ab wann gilt all das?

Die Lockerungen gelten ab Samstag, dem 6. Juni in ganz Sachsen und vorerst bis zum 30. Juni. Weitere Details will das Kabinett am kommenden Montag beschließen.

Was passiert, wenn die Infektionszahlen durch die Lockerungen wieder steigen?

Gesundheitsministerin Petra Köpping sprach von einem “Ampelsystem”: Ab 35 Infizierten pro 100.000 Einwohnenden innerhalb einer Woche in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gibt es den ersten Schritt. Dann gibt es flächendeckende Tests in Einrichtungen, die besonders viele Infektionen zu verzeichnen haben. Mit 50 Infizierten tritt die rote Phase in Kraft. In Einrichtungen, bei denen im engen Körperkontakt zu Menschen gearbeitet wird, sind Tests dann verpflichtend. Mit dem betroffenen Landkreis bespreche man darüber hinaus, ob es innerhalb eines Hotspots weitere Einschränkungen geben muss. Das kann zum Beispiel die Schließung einer Gaststätte sein oder auch ein erneutes Besuchsverbot von Angehörigen in Pflege-Einrichtungen.

 

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